Ausgewiesene Wege/Plätze
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur nach Genehmigung durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde
Ausgehend von der Bedeutung der Auenlandschaft der Lahn und ihrer Nebenflüsse für den Naturhaushalt und unter Berücksichtigung dieser Tallagen als seit alters her bevorzugte Siedlungs- und Wirtschaftsstandorte verfolgt die Unterschutzstellung dieses großräumigen Gebiets als Landschaftsschutzgebiet insgesamt das Ziel, dass dort ein Miteinander unterschiedlicher Schutz- und Nutzungsansprüche gewährleistet wird. Vorrangig soll eine unbebaute Auenlandschaft zur Erhaltung und Entwicklung des typischen Charakters der Talauen von Lahn und Ohm mit ihren Nebenbächen in ihren Funktionen als Lebensstätte auentypischer Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie als Überflutungsgebiet angestrebt werden. Der Schutz erstreckt sich zugleich auf die angrenzenden Hangwälder. Ebenso sollen die günstigen lokalklimatischen Funktionen erhalten bleiben. Zweck der Unterschutzstellung ist auch die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Raum zur ruhigen Erholung.
Ausgewiesene Wege/Plätze
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur nach Genehmigung durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde
Ausgewiesene Wege/Plätze
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Ausgewiesene Wege/Plätze
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Ausgewiesene Wege/Plätze
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Ausgewiesene Wege/Plätze
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Ausgewiesene Wege/Plätze
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Ausgewiesene Wege/Plätze
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Ausgewiesene Wege/Plätze
Außerhalb ausgewiesener Wege/Plätze nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde
Der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen oder anderen Bodenbestandteilen sind genehmigungsbedürftig, zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde.
Ausgewiesene Wege/Plätze
Das Einbringen von festen und flüssigen Abfällen und das Landschaftsschutzgebiet oder seine Bestandteile zerstörende, beschädigende oder erheblich beeinträchtigende Verunreinigungen des Geländes bedürfen einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.
Das Anzünden und Unterhalten von offenem Feuer in der freien Landschaft ist genehmigungsbedürftig, zuständig ist die Untere Naturschutzbehörde.
In der freien Landschaft Hecken, Gebüsche, Einzelbäume, Streuobstbestände oder gewässerbegleitende Gehölze, Hochstauden- und Röhrichtsäume zu verändern, zu beseitigen oder über das zur Pflege erforderliche Maß hinaus zurückzuschneiden oder nicht standortheimische Gehölze anzupflanzen, bedürfen einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde.