Auloch von Dutenhofen und Sändchen von Atzbach

Naturschutzgebiet

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Das Naturschutzgebiet „Auloch von Dutenhofen und Sändchen von Atzbach“ liegt in einer kleineren Lahnschleife beidseits umgeben von Grünland. Die Lahn wird in diesem Abschnitt von einem besonders gut ausgebildeten Auwald aus hohen Erlen, Weiden und Weidengebüschen begleitet. Linksseitig der Lahn staut sich ein Altarm mit ausgedehnter, strukturreicher Uferzone aus Schilf, Rohrkolben und Seggen auf, welche für zahlreiche Vogelarten, die im geschützten Röhricht nisten, wertvollen Lebensraum bereitstellt. Zusammen mit den angrenzenden, von Grundwasser ganzjährig feucht gehaltenen und naturnahen Wiesen ist das periodisch überschwemmte Naturschutzgebiet wertvoller und wichtiger Lebensraum vieler bestandsbedrohter Vögel, die das „Auloch von Dutenhofen und Sändchen von Atzbach“ zum Brüten, zur Nahrungssuche, zum Überwintern oder zur Rast auf dem alljährlichen Vogelzug aufsuchen. Seit 2012 brütet hier regelmäßige ein Weißstorchpaar auf dem von der Gemeinde Lahnau errichteten Storchenhorst. Der naturnahe Biotop-Komplex beherbergt darüber hinaus auch einige bemerkenswerte und gefährdete Schmetterlings- und Libellenarten.

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten des Gebietes ist nur erlaubt auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

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Betreten abseits der Wege ist verboten

Radsportaktivitäten

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Radfahren ist verboten

Schneeaktivitäten

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Wintersport ist nur erlaubt auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

Reitaktivitäten

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Reiten ist verboten

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Bespannte Fahrzeuge ist verboten

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeug ist verboten

Wasseraktivitäten

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Wassersport ist nur erlaubt auf

Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze

Nach §3 Nr. 9 der NSG-VO ist das Anlegen/Einsetzen mit Wasserfahrzeugen/SUP und das Betreten der Uferbereiche verboten. Die Passage der Lahn ist erlaubt.

Aufenthaltsaktivitäten

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Camping (Fahrzeug/Anhänger) ist verboten

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Zelten ist verboten

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Lagern/Biwakieren ist verboten

Luftaktivitäten

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Luftsport (Starten und Landen) ist verboten

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Drohnen/Flugmodelle ist verboten

Generelles Verhalten

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Hunde mit Leine ist erlaubt auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

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Feuer ist verboten

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Abfall entsorgen ist verboten

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Pflanzen sammeln ist verboten

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Pilze sammeln ist verboten

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Mineralien/Fossilien sammeln ist verboten

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Bäume fällen oder verletzen ist verboten

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Baden ist verboten

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Baden von Tieren ist verboten

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Angeln ist verboten

Die Ausübung der Fischerei in der Lahn, nicht jedoch vom linken Lahnufer aus von km 3,2 bis 3,55 und vom rechten Lahnufer aus von km 3,55 bis 3,9 sowie in den Stillwasserzonen, ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Auloch von Dutenhofen und Sändchen von Atzbach § 4.

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten