vom 15. Dezember bis 31. März
Wildschutzgebiete weisen die Landratsämter aus. Dort gelten zeitlich befristete Betretungsverbote und/oder Wegegebote. Die Schutzflächen dienen dabei vorwiegend der Hege des Wildes und der Verhütung von Wildschäden. Zuwiderhandlungen können bestraft werden.
vom 15. Dezember bis 31. März