- straighten 1,05km²
- groups Regierungspräsidium Gießen
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Der „Christenberger Talgrund“ liegt südlich des Christenberges in einem verzweigten Talsystem des Burgwalds, einem der größten zusammenhängenden Waldgebiete Hessens. Neben ausgedehnten Laubwaldgesellschaften deren Baumartenzusammensetzung in Abhängigkeit von den wechselnden Standortbedingungen variiert, zeichnet sich das Naturschutzgebiet besonders durch das Vorkommen von Zwischen- und Flachmooren sowie seltene Waldkiefer-Moorwälder aus. In diesem Sonderlebensraum gedeihen bunte Torfmoosgesellschaften mit beeindruckenden Standortspezialisten wie dem seltenen Kamm- Torfmoos und dem vom Aussterben bedrohten Mittleren Sonnentau. In trockengefallenen Moorbereichen wächst flächig das gefährdete Schmalblättrige Wollgras. Entlang von Wegen breiten sich Heidebestände aus ebenso wie der violett blühende, sehr seltene Pyramiden- Günsel. Ohrweiden-Gebüsche, flache Stillwasserflächen und ein ganzjährig wasserführender Teich ergänzen den Biotop-Komplex mit wertvollen Lebensraumstrukturen für eine ebenso speziell angepasste Tierwelt. Der „Christenberger Talgrund“ beherbergt kühle Temperaturen liebende Insekten, wie unter anderem 16, teils seltene Libellenarten sowie einige Spinnen. Zusammen mit seinen benachbarten Naturschutzgebieten bildet der „Christenberger Talgrund“ einen Biotopverbund von überregionaler Bedeutung.
Gallerie
Regeln
Betretungsverhalten
Ausgewiesene Wege/Plätze
Schneeaktivitäten
Ausgewiesene Wege/Plätze
Motorisierte Aktivitäten
Wasseraktivitäten
Aufenthaltsaktivitäten
Luftaktivitäten
Generelles Verhalten
Ausgewiesene Wege/Plätze
Hunde unangeleint oder an der mehr als 8 Meter langen Leine laufen zu lassen, ist verboten. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Christenberger Talgrund § 3.