Betreten von Röhrichtzonen sowie Verlandungs- und Kesselmoore außerhalb der Wege verboten
Betreten von Röhrichtzonen sowie Verlandungs- und Kesselmoore außerhalb der Wege verboten
Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Fahren mit einem motorisierten Fahrzeug auf nichtöffentlichen Wegen in der freien Landschaft ist gemäß § 22 Abs. 3 BbgNatSchAG verboten
Ausgewiesene Wege/Plätze
Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft gemäß § 22 Abs. 4 BbgNatSchAG außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden.
Aufstellen von Wohnwagen außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten verboten