Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, das Schutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, das Schutzgebiet außerhalb von Wegen zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren.
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb gekennzeichneter Wege zu reiten.
In dem Naturschutzgebiet ist verboten, das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
In dem Naturschutzgebiet ist verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
In dem Naturschutzgebiet ist verboten, Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten sowie das das Aufsteigen lassen und Landen von Freiballonen oder Flugmodellen.
In dem Naturschutzgebiet ist verboten, Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten sowie das das Aufsteigen lassen und Landen von Freiballonen oder Flugmodellen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
In dem Naturschutzgebiet ist verboten, ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen.
In dem Naturschutzgebiet ist verboten, außerhalb amtlich gekennzeichneter Feuerstellen Feuer zu machen oder zu unterhalten.
In dem Naturschutzgebiet ist verboten, Abfälle oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren; Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören;
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören, wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.