- straighten 0,19km²
- groups Regierungspräsidium Tübingen
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Regeln
Betretungsverhalten
Radsportaktivitäten
Unbefestigte Land- und Forstwirtschaftliche Wege
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen oder befestigten Wegen mit Fahrrädern zu befahren.
Reitaktivitäten
Unbefestigte Land- und Forstwirtschaftliche Wege
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von Straßen und befestigten Wegen zu reiten.
Motorisierte Aktivitäten
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen und befestigten Wegen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
Aufenthaltsaktivitäten
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
Luftaktivitäten
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen.
Generelles Verhalten
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Abfälle oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.