ausgenommen ist das Betreten jeweils zwischen dem 1. August eines jeden Jahres und Ende Februar des Folgejahres außerhalb der Zone 1 und außerhalb von Feuchtbereichen zum Zweck der Erholung sowie des Sammelns von Pilzen und Wildfrüchten
ausgenommen ist das Betreten jeweils zwischen dem 1. August eines jeden Jahres und Ende Februar des Folgejahres außerhalb der Zone 1 und außerhalb von Feuchtbereichen zum Zweck der Erholung sowie des Sammelns von Pilzen und Wildfrüchten
Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Ausgewiesene Wege/Plätze
Nutzung von Wasserfahrzeugen aller Art außerhalb der Bundeswasserstraße Oder verboten
Ausgewiesene Wege/Plätze
Nutzung von Wasserfahrzeugen aller Art außerhalb der Bundeswasserstraße Oder verboten
vom 01. März bis 31. Juli
Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch außerhalb der Zone 1 und außerhalb von Feuchtbereichen jeweils zwischen dem 1. August eines jeden Jahres bis Ende Februar des Folgejahres zulässig
Ausgewiesene Wege/Plätze
Ausübung der Angelfischerei außerhalb der Zone 1 an der Oder und an Oderaltarmen zulässig