- location_on Deutschland - Baden-Württemberg - Zollernalbkreis
- straighten 0,50km²
- groups Regierungspräsidium Tübingen
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Regeln
Betretungsverhalten
Radsportaktivitäten
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, abseits von befestigten Wegen Rad zu fahren.
Reitaktivitäten
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, abseits von befestigten Wegen zu reiten.
Motorisierte Aktivitäten
Wasseraktivitäten
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, die Wasserflächen zu nutzen.
Aufenthaltsaktivitäten
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
Luftaktivitäten
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme) und Freiballonen sowie das Aufsteigen lassen und Landen von Flugmodellen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme) und Freiballonen sowie das Aufsteigen lassen und Landen von Flugmodellen.
Generelles Verhalten
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde frei laufen oder schwimmen zu lassen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde schwimmen zu lassen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.