- straighten 14,02km²
- link https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/
- groups Regierungspräsidium Tübingen
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Der Federsee und Teile des Federseeriedes liegen in einem glazialen Becken. Sie sind ein typisches Beispiel für Verlandungsvorgänge mit allen Stadien der Entwicklung vom offenen Wasser über die Wasser- und Uferpflanzen zum Flach- und Hochmoor. Bemerkenswert sind vielfältige Biotope und die sehr artenreiche Vogelwelt, in erster Linie Wasservögel, Greifvögel und Singvögel. Das Naturschutzgebiet Federsee ist Rastplatz für Zugvögel.
Regeln
Betretungsverhalten
Reitaktivitäten
Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten: außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu fahren oder zu reiten.
Wasseraktivitäten
Es ist verboten, Wasserfahrzeuge aller Art auf dem See zu halten und zu benutzen. Ausnahmen nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.
Aufenthaltsaktivitäten
Luftaktivitäten
Generelles Verhalten
Test
Ausgewiesene Wege/Plätze
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten an anderen als den durch Schilder von der unteren Naturschutzbehörde hierfür freigegebenen Stellen zu baden.
Im Bereich des Schutzgebietes ist verboten, freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- oder Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge und sonst lästige oder blutsaugende Insekten. Unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Fischerei - nach Genehmigung des Pachtvertrages durch die untere Naturschutzbehörde -, jedoch mit der Auflage, daß Störungen des Brutgeschäfts der Vögel unterbleiben.