In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, die Wege zu verlassen; die Verlandungsbereiche oberirdischer Gewässer oder deren Ufervegetation oder Röhrichtbestände an deren Ufer an anderen als frei zugänglichen Stellen zu betreten; Kiesbänke und deren aquatisches Umfeld zwischen dem 1. April und dem 31. August zu betreten.