Flusslandschaft Donauwiesen zwischen Zwiefaltendorf und Munderkingen

Naturschutzgebiet

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten abseits der Wege ist verboten

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, die Wege zu verlassen; die Verlandungsbereiche oberirdischer Gewässer oder deren Ufervegetation oder Röh­richtbestände an deren Ufer an an­deren als frei zugänglichen Stellen zu betreten; Kiesbänke und deren aquatisches Umfeld zwischen dem 1. April und dem 31. August zu betreten.

Reitaktivitäten

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Bespannte Fahrzeuge ist verboten

Es ist im Naturschutzgebiet verboten, außerhalb von Straßen und Wegen und auf gekennzeichneten Wanderwegen und Wanderpfaden, Sport- und Lehrpfaden zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren.

Wasseraktivitäten

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Wasserfahrzeuge motorisiert ist verboten

In allen Neben-, Seiten- und Altarmen, Altwassern, blind endenden Gewässern sowie Tümpeln, Teichen oder sonstigen stehenden oberirdischen Gewässern innerhalb des Na­turschutzgebietes ist das Bootfahren verboten. Für die Donau regelt die Rechtsverordnung des Alb-Donau-Kreises die Nutzung mit Booten (https://www.alb-donau-kreis.de/site/LRA-ADK-Internet/get/documents_E-1816869540/lra-adk/LRA_ADK_Internet_Datenquellen/Dienstleistungen%20A-Z/umwelt/Rechtsverordnung%20Gemeingebrauch%20Donau.pdf).In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Bootsmodelle aller Art zu betreiben.

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Wasserfahrzeuge (ohne Motor) ist verboten

In allen Neben-, Seiten- und Altarmen, Altwassern, blind endenden Gewässern sowie Tümpeln, Teichen oder sonstigen stehenden oberirdischen Gewässern innerhalb des Na­turschutzgebietes ist das Bootfahren verboten. Für die Donau regelt die Rechtsverordnung des Alb-Donau-Kreises die Nutzung mit Booten (https://www.alb-donau-kreis.de/site/LRA-ADK-Internet/get/documents_E-1816869540/lra-adk/LRA_ADK_Internet_Datenquellen/Dienstleistungen%20A-Z/umwelt/Rechtsverordnung%20Gemeingebrauch%20Donau.pdf).In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Bootsmodelle aller Art zu betreiben.

Bergaktivitäten

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Klettern ist verboten

Aufenthaltsaktivitäten

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Camping (Fahrzeug/Anhänger) ist verboten

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzu­stellen, Kraftfahrzeuge abzustellen.

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Zelten ist verboten

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Lagern/Biwakieren ist verboten

Luftaktivitäten

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Luftsport (Starten und Landen) ist verboten

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Drohnen/Flugmodelle ist verboten

Generelles Verhalten

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Fotografieren/Filmen ist verboten

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

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Hunde ist verboten

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten

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Feuer ist verboten

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb amtlich gekennzeichneter Feuerstellen Feuer zu machen oder zu unterhalten.

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Abfall entsorgen ist verboten

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Pflanzen sammeln ist verboten

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer­stören.

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Pilze sammeln ist verboten

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Bäume fällen oder verletzen ist verboten

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Baden ist verboten

Erlaubt ist das Baden im Bereich folgender herkömmlicher Badeplätze : auf Gemarkung Zwiefaltendorf am linken Donauufer östlich des Abwasserpump­werks im Bereich der von Feldweg Nr. 1472 aus zugänglichen Kiesbank sowie am rechten Donauufer im Bereich der Donaubrücke; auf Gemarkung Emeringen im Bereich der von Feldweg Nr. 1736 aus zugänglichen, im östlichen Bereich von Flurstück Nr. 1725 gelegenen Kiesbank; auf Gemarkung Obermarchtal im Bereich der Flurstücke Nr. 1003/6 und 4164; auf Gemarkung Rechtenstein im Bereich des Flurstücks Nr. 107/1; auf Gemarkung Untermarchtal östlich der Donaubrücke der B 311 im Bereich von Flurstück Nr. 334; bei Mittenhausen westlich des (nicht im Schutzgebiet liegenden) Weges Flurstück Nr. 4514 auf Gemarkung Obermarchtal.

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Baden von Tieren ist verboten

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde schwimmen zu lassen.

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Angeln ist verboten

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Laich-, Wohn-, Rast-, Nahrungs- oder Zu­fluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie zum Fang von Tieren geeignete Vorrichtungen zu errichten, zu betreiben oder mit sich zu führen.