- location_on Deutschland - Baden-Württemberg - Tuttlingen, Zollernalbkreis
- straighten 0,27km²
- groups Regierungspräsidium Tübingen
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Regeln
Betretungsverhalten
Radsportaktivitäten
Reitaktivitäten
Motorisierte Aktivitäten
Es ist verboten, das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
Wasseraktivitäten
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, die Wasserflächen zu nutzen oder Schlittschuh zu laufen.
Aufenthaltsaktivitäten
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
Luftaktivitäten
In dem Schutzgebiet ist es verboten, Flugmodelle zu starten oder zu landen.
Generelles Verhalten
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Es ist verboten, Seggenriede, Staudenfluren, Röhrichtbestände, Nasswiesen, Halbtrockenrasen, Hecken, Feldgehölze, standortheimische Gebüsche, Einzelbäume, Ufergehölze und Feldraine zu beeinträchtigen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut‑, Wohn‑ oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; wild lebende Tiere an ihren Nist‑, Brut‑, Wohn‑ oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.