Großer Stöckberg

Naturschutzgebiet

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Regeln

Radsportaktivitäten

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Radfahren ist verboten

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von Straßen und Wegen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren.

Reitaktivitäten

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Reiten ist verboten

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten.

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeug ist verboten

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von Straßen und Wegen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu fahren.

Aufenthaltsaktivitäten

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Zelten ist verboten

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Camping (Fahrzeug/Anhänger) ist verboten

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen.

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Lagern/Biwakieren ist verboten

Luftaktivitäten

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Drohnen/Flugmodelle ist verboten

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Luftsport (Starten und Landen) ist verboten

Generelles Verhalten

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Hunde ist verboten

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten

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Feuer ist verboten

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.

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Abfall entsorgen ist verboten

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Pflanzen sammeln ist verboten

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze im Ganzen oder Teile davon auszugraben, abzupflücken, abzusägen oder in sonstiger Weise zu beschädigen, zu roden oder zu zerstören.

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Pilze sammeln ist verboten

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Bäume fällen oder verletzen ist verboten

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze im Ganzen oder Teile davon auszugraben, abzupflücken, abzusägen oder in sonstiger Weise zu beschädigen, zu roden oder zu zerstören.

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Fotografieren/Filmen ist verboten

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohnstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.