Ausgewiesene Wege/Plätze
Die Schweizer Wildschutzgebiete haben den Schutz ausgewählter Arten sowie ihrer Lebensräume zum Ziel. Neben der Jagd ist auch die Freizeitnutzung eingeschränkt: Wintersportarten dürfen nur auf markierten Routen ausgeübt werden. Hunde sind im Wald an der Leine zu führen. Für die Durchführung sportlicher Anlässe ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Damit gelten für Wintersportler die gleichen Zutrittsbeschränkungen wie für rechtskräftige Wildruhezonen mit Wegegebot auf markierten Routen.
Schutzzeit: 01.01.-31.12. Zusatzinformation: Hunde sind an der Leine zu führen; der Betrieb von Drohnen ist verboten; freies Zelten und Campieren ist verboten; kantonale Bewilligung erforderlich für sportliche Anlässe (gemäss Art. 5 VEJ)
Ausgewiesene Wege/Plätze
Ausgewiesene Wege/Plätze