Hatter Holz

Naturschutzgebiet

  • location_on Deutschland - Niedersachsen - Oldenburg
  • straighten 0,06km²
  • groups LK Oldenburg

Das Naturschutzgebiet „Hatter Holz“ ist nicht identisch mit dem gesamten Waldgebiet „Hatter Holz“, sondern vielmehr ein kleines Areal an dessen südlichem Rand. Der große Unterschied zu dem restlichen Wald ist, dass sich hier für über hundert Jahre eine große Graureiher-Kolonie befand, die die hohen Kronen vor allem der Kiefern und Lärchen als Nistplätze nutzten. Der Bestand war zwar immer jährlichen Schwankungen ausgesetzt, aber insgesamt lange stabil mit über 70 Brutpaaren. Aktuellen Beobachtungen zufolge ist die Anzahl an Paaren, die hier brüten, aber stark zurückgegangen. Sie scheint sich jetzt auf ungefähr fünf bis neun Brutpaare stabilisiert zu haben. Obwohl der Graureiher insgesamt geringe Ansprüche an die Qualität der Lebensräume zur Futtersuche stellt, hat er es hierzulande zunehmend schwerer. Die Intensivierung der Landwirtschaft und die Überbauung von offenen Flächen machen die Futtersuche immer schwieriger. Ziel der Unterschutzstellung des "Hatter Holz" ist laut der Unteren Naturschutzbehörde der Erhalt und die Sicherung der Reiherkolonie in einem naturnahen Wald mit wertvollem Altholzbestand.

Ein Naturschutzgebiet ist laut Bundesnaturschutzgesetz ein rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, in dem ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Ökosystemen, aus wissenschaftlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Handlungen, die zu einer Veränderung oder gar Beschädigung des Naturschutzgebietes führen können, sind verboten.

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten des Gebietes ist verboten

vom 01. Februar bis 31. Juli

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Betreten abseits der Wege ist verboten

vom 01. August bis 31. Januar

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeug ist verboten

vom 01. August bis 31. Januar

Aufenthaltsaktivitäten

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Zelten ist verboten

vom 01. August bis 31. Januar

Generelles Verhalten

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Pilze sammeln ist verboten

vom 01. August bis 31. Januar

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten

vom 01. August bis 31. Januar

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Angeln ist verboten

vom 01. August bis 31. Januar

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Feuer ist verboten

vom 01. August bis 31. Januar

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Abfall entsorgen ist verboten

vom 01. August bis 31. Januar

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Pflanzen sammeln ist verboten

vom 01. August bis 31. Januar