Es ist verboten, in den Gebieten »Hörnen« und »Hohe Egert« die Wege und die in den Schutzgebietskarten dargestellten und vermarkten Wege zu verlassen.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Es ist verboten, in den Gebieten »Hörnen« und »Hohe Egert« die Wege und die in den Schutzgebietskarten dargestellten und vermarkten Wege zu verlassen.
Es ist verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen oder befestigten Wegen mit Fahrrädern zu befahren.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, in den Gebieten »Hörnen«, »Ettlenschießer Tiefental« und »Hohe Egert« außerhalb von Straßen und befestigten Wegen zu reiten; in den übrigen Gebietsteilen ist das Reiten auf Straßen, befestigten Wegen zugelassen, auf unbefestigten Wegen ist es dann zugelassen, wenn Anfang und Ende des Wegestücks sowie Kreuzungen oder Gabelungen durch für Reitwege übliche Schilder gekennzeichnet sind.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Kraftfahrzeuge abzustellen. Es ist verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen und befestigten Wegen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.