Das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten.
Insbesondere ist verboten, das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu befahren.
Der Einsatz eines Bootes für Hegemaßnahmen ist zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember zulässig.
Der Einsatz eines Bootes für Hegemaßnahmen ist zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember zulässig.
Für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei mit der Maßgabe, daß a) durch die Ausübung der Fischerei der Schutzzweck gefördert wird, b) die Angelfischerei am Herzogenweiher nur an der Ostseite im Bereich zwischen dem nördlichen und südlichen Weiherauslauf zulässig ist. Auf die im Schutzgebiet lebenden Tierarten ist während der Brut‑ und Aufzuchtzeit besonders Rücksicht zu nehmen. Der Teichrosenbestand darf nicht beeinträchtigt werden, c) zusätzlich Hegemaßnahmen vom Regierungspräsidium im Einvernehmen mit der Forstdirektion zugelassen werden können. Der Einsatz eines Bootes für Hegemaßnahmen ist zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember zulässig, d) das Anfüttern der Fische nicht zulässig ist, e) der Zugang zu den Angelstellen im Ufer‑ und Verlandungsbereich nur auf festgelegten Pfaden erfolgen darf. Im übrigen darf das Schutzgebiet außerhalb der Wege nur betreten werden, soweit Trittschäden nicht zu befürchten sind.