Heuberg

Naturschutzgebiet

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten abseits der Wege ist verboten

Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten das Gebiet außerhalb der Wege, der Dammkrone zwischen den Weihern und der Wiese südlich FW 2308/1 zu betreten.

Radsportaktivitäten

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Radfahren ist verboten

Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, außerhalb von befestigten Wegen Fahrrad zu fahren.

Schneeaktivitäten

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Wintersport ist verboten

Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten Schlittschuh zu laufen.

Reitaktivitäten

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Reiten ist verboten

Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, außerhalb von befestigten Wegen zu reiten.

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeug ist verboten

Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten das Gebiet außer zur Bewirtschaftung mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren.

Wasseraktivitäten

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Wassersport ist verboten

Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten die Wasserflächen zu nutzen.

Aufenthaltsaktivitäten

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Zelten ist verboten

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Lagern/Biwakieren ist verboten

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Camping (Fahrzeug/Anhänger) ist verboten

Luftaktivitäten

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Luftsport (Starten und Landen) ist verboten

Insbesondere ist verboten, Luftfahrzeuge, Luftsportgeräte oder Flugmodelle zu starten oder zu landen.

Generelles Verhalten

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Hunde ist verboten

Insbesondere ist verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten

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Feuer ist verboten

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Abfall entsorgen ist verboten

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Pflanzen sammeln ist verboten

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Pilze sammeln ist verboten

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Baden ist verboten

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Baden von Tieren ist verboten

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Angeln ist verboten

Für die Ausübung der Fischerei gelten die Verbote des § 4 nicht, wenn sie in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang und ordnungsgemäß im Sinne des Naturschutzgesetzes erfolgt, wobei 4.1 die Weiher als Aufzuchtweiher betrieben werden und eine Angelfischerei zur Nahrungsgewinnung nicht stattfindet.

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Fotografieren/Filmen ist verboten

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Wildlebende Tiere an ihren Nist‑, Brut‑, Wohn‑ oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.