Hungerbrunnental

Naturschutzgebiet

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten abseits der Wege ist verboten

Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten, die Wege zu verlassen, ausgenommen der Bereich um die in der Karte gekennzeichnete Feuerstelle in einem Umkreis von 15 m.

Radsportaktivitäten

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Radfahren ist verboten

Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen oder befestigten Wegen mit Fahrrädern zu fahren.

Reitaktivitäten

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Reiten ist verboten

Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten, außerhalb der in der Karte gekennzeichneten Wege zu reiten.

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeug ist verboten

Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen und befestigten Wegen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu fahren.

Aufenthaltsaktivitäten

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Lagern/Biwakieren ist verboten

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Camping (Fahrzeug/Anhänger) ist verboten

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Zelten ist verboten

Luftaktivitäten

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Luftsport (Starten und Landen) ist verboten

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Drohnen/Flugmodelle ist verboten

Generelles Verhalten

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Hunde ist verboten

Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten

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Feuer ist verboten

Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten.

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Abfall entsorgen ist verboten

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Pflanzen sammeln ist verboten

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Pilze sammeln ist verboten

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Fotografieren/Filmen ist verboten

Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten, Standorte besonderes geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören sowie Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.