Insbesondere ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten; ferner das Betreten der Angelstege.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Insbesondere ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten; ferner das Betreten der Angelstege.
Insbesondere ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu befahren.
Insbesondere ist verboten das Befahren des Jägerweihers mit Wasserfahrzeugen aller Art, einschließlich Schlauchbooten, Luftmatratzen und ähnlichen Gegenständen.
Gilt nicht für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei. Hierzu zählt neben dem Angeln von den zugelassenen Stegen und vom Damm aus auch das Entfernen des Krautwuchses im Nordteil des Weihers und das Ablassen des Weihers im Bedarfsfall. Dabei soll der Weiher nicht vor dem 25. Oktober abgelassen und bis zum 10. November wieder gefüllt werden.
Gilt nicht für das Baden vom Nordostufer aus im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß das Baden nur bis zu der gedachten Linie zwischen Mönch (Auslauf des Weihers am Nordufer) und dem wasserseitigen Ende des südlichen Angelstegs am Ostufer zulässig ist. Der Badezugang darf nur von der am Nordostufer festgelegten Stelle aus erfolgen; ferner dürfen die Angelstege nicht betreten werden. Die zulässige Badezone sowie der Badezugang sind in der Flurkarte des Regierungspräsidiums Tübingen vom 7. Mai 1990 gekennzeichnet.