Kälberberg-Hochberg

Naturschutzgebiet

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten abseits der Wege ist verboten

Radsportaktivitäten

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dtp_paths_forbidden_regular
Radfahren ist verboten auf

Pfade

Im Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb der Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu fahren oder zu reiten.

Reitaktivitäten

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dtp_paths_forbidden_regular
Reiten ist verboten auf

Pfade

Im Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb der Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu fahren oder zu reiten.

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeug ist verboten

Im Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb der Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühle, zu fahren oder zu reiten.

Aufenthaltsaktivitäten

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Lagern/Biwakieren ist verboten

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Camping (Fahrzeug/Anhänger) ist verboten

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Zelten ist verboten

Luftaktivitäten

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Luftsport (Starten und Landen) ist verboten

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Drohnen/Flugmodelle ist verboten

Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge und Flugmodelle aller Art zu betreiben.

Generelles Verhalten

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Fotografieren/Filmen ist nur erlaubt auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

erlaubt, wenn es keine Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten wildlebender Tiere verursacht

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Hunde mit Leine ist erlaubt

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten

dtp_fire_forbidden_regular

Feuer ist verboten

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Abfall entsorgen ist verboten

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Pflanzen sammeln ist verboten

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Pilze sammeln ist verboten

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Bäume fällen oder verletzen ist verboten

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Tiere füttern ist verboten

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Angeln ist verboten

Im Naturschutzgebiet ist es verboten, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Nist‑, Brut‑, Laich‑, Wohn‑, Rast‑, Nahrungs- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie zum Fang von Tieren geeignete Vorrichtungen zu errichten, zu betreiben oder mit sich zu führen.