Kehnaer Trift

Naturschutzgebiet

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Das Naturschutzgebiet „Kehnaer Trift“ umfasst einen offengelassenen Steinbruch mit einigen kleinen Tümpeln, die Lebensraum für zahlreiche geschützte Amphibienarten darstellen, sowie einen offenen Grünlandbereich, der bis in die 1960er Jahre als Gemeinschaftsweide für Schafe genutzt wurde. Durch die jahrhundertelange Weidenutzung konnte sich hier ein wertvoller Magerrasen mit typischen, aber seltenen und streng geschützten Pflanzenarten, wie der Orchidee Herbst-Drehwurz, entwickeln. Seit Aufgabe der Beweidung wird dieser besondere Lebensraumtyp jedoch von Ginster-Schlehengebüschen erobert. Zwar bereichern diese Strukturen das Angebot an Nistplätzen und Ansitzwarten für die Vogelwelt, jedoch verdrängen sie den schützenswerten Grünlandtyp. Die blütenreichen Magerrasen ziehen aber dennoch eine vielfältige Schmetterlingslebensgemeinschaft mit einigen seltenen Vertretern ins Naturschutzgebiet. Von besonderer Bedeutung sind auch die Tümpel mit ihrer gut ausgeprägten Ufervegetation am Grund des Steinbruches, im dem bis Ende der 1970er Jahre Tonschiefer und Grauwacke abgebaut wurde. Hier kommen neben gewöhnlichen Amphibienarten, wie dem Grasfrosch, der Erdkröte und dem Feuersalamander auch Teich-, Berg- und Kammmolche vor, die als Arten der FFH-Richtlinie europaweit geschützt sind.

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten des Gebietes ist nur erlaubt auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

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Betreten abseits der Wege ist verboten

Radsportaktivitäten

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Radfahren ist verboten

Die Benutzung des Verbindungsweges zwischen Kehna und Willershausen (Flurstück 16), soweit sie verkehrsrechtlich zulässig ist, ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Kehnaer Trift § 5.

Schneeaktivitäten

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Wintersport ist nur erlaubt auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

Reitaktivitäten

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Reiten ist verboten

Die Benutzung des Verbindungsweges zwischen Kehna und Willershausen (Flurstück 16), soweit sie verkehrsrechtlich zulässig ist, ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Kehnaer Trift § 5.

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeug ist verboten

Die Benutzung des Verbindungsweges zwischen Kehna und Willershausen (Flurstück 16), soweit sie verkehrsrechtlich zulässig ist, ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Kehnaer Trift § 5.

Wasseraktivitäten

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Wasserfahrzeuge motorisiert ist verboten

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Wasserfahrzeuge (ohne Motor) ist verboten

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Tauchen ist verboten

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Wassersport ist verboten

Aufenthaltsaktivitäten

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Zelten ist verboten

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Lagern/Biwakieren ist verboten

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Camping (Fahrzeug/Anhänger) ist verboten

Luftaktivitäten

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Drohnen/Flugmodelle ist verboten

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Luftsport (Starten und Landen) ist verboten

Generelles Verhalten

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Hunde mit Leine ist erlaubt auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

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Feuer ist verboten

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Abfall entsorgen ist verboten

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Pflanzen sammeln ist verboten

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Pilze sammeln ist verboten

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Mineralien/Fossilien sammeln ist verboten

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Bäume fällen oder verletzen ist verboten

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Baden ist verboten

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Baden von Tieren ist verboten

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Angeln ist verboten

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten