Insbesondere ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der vorhandenen Feldwege zu betreten, ausgenommen sind die ortsnahen Streuobstbestände und schon seither rechtmäßig gärtnerisch oder landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen; ausgenommen ist ferner der Zeitraum vom 1. September eines jeden Jahres bis 28./29. Februar des Folgejahres.