Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Fahren mit einem motorisierten Fahrzeug auf nichtöffentlichen Wegen in der freien Landschaft ist gemäß § 22 Abs. 3 BbgNatSchAG verboten
Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Fahren mit einem motorisierten Fahrzeug auf nichtöffentlichen Wegen in der freien Landschaft ist gemäß § 22 Abs. 3 BbgNatSchAG verboten
Ausgewiesene Wege/Plätze
Zelten nur auf öffentlich-rechtlich zugelassenen oder gekennzeichneten Plätzen sowie in Hausgärten zulässig
Ausgewiesene Wege/Plätze
Aufstellen von Wohnwagen nur auf öffentlich-rechtlich zugelassenen oder gekennzeichneten Plätzen sowie in Hausgärten zulässig
Ausgewiesene Wege/Plätze
Lagern nur auf öffentlich-rechtlich zugelassenen oder gekennzeichneten Plätzen sowie in Hausgärten zulässig