vom 01. Januar bis 30. Juni
- location_on Deutschland - Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern - Uckermark, Mecklenburgische Seenplatte
- straighten 29,80km²
- groups Naturparkverwaltung Uckermärkische Seen
Regeln
Betretungsverhalten
Reitaktivitäten
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Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
auf markierten Reitwegen und Waldbrandwundstreifen erlaubt
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und Ausgewiesene Wege/Plätze
auf markierten Reitwegen und Waldbrandwundstreifen erlaubt
Motorisierte Aktivitäten
Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Wasseraktivitäten
Ausgewiesene Wege/Plätze
erlaubt von den in nach § 2 Absatz 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Karten (Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35 000, topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 2, 4 und 5 und Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 4, 8, 18 und 25) gekennzeichneten Stellen am Großen Kronsee, dem Großen Küstrinsee, dem Clanssee sowie dem Kolbatzer Mühlenteich aus
Ausgewiesene Wege/Plätze
auf dem Großen und Kleinen Kiensee, dem Kleinen Küstrinsee, dem Schnakenpfuhl, dem Tiefen See, dem Faulen See, dem Schwanzsee, der Roten Ranke sowie dem Moosbruch sowie in Röhrichten, Schwimmblattgesellschaften und Verlandungsbereichen
Ausgewiesene Wege/Plätze
auf dem Großen Küstrinsee mit elektrisch angetriebenen Booten mit einer maximalen Leistungskraft von 600 Watt mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde Uckermark zulässig
Aufenthaltsaktivitäten
Ausgewiesene Wege/Plätze
auf gekennzeichneten Biwakplätzen am Küstriner Bach
Ausgewiesene Wege/Plätze
auf gekennzeichneten Biwakplätzen am Küstriner Bach
Luftaktivitäten
Generelles Verhalten
vom 01. Januar bis 30. Juni
vom 01. Januar bis 30. Juni
Ausgewiesene Wege/Plätze
von den Stegen aus sowie vom Boot aus auf dem Aalsee, dem Clanssee, dem Großen und Kleinen Dreisee, dem Kolbatzer Mühlenteich, dem Krummen See, dem Großen und Kleinen Kronsee, dem Großen Küstrinsee, dem Lehstsee sowie dem Schreibermühlenteich. Sowie von den in nach § 2 Absatz 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Karten (Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35 000, topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 2, 4 und 5 sowie Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 4, 8, 11, 16, 17, 18, 23, 24 und 25) gekennzeichneten Bereichen am Großen und Kleinen Kronsee, dem Großen und Kleinen Dreisee, dem Aalsee, dem Clanssee, dem Tiefen See, dem Faulen See, dem Großen Küstrinsee, dem Krummen See, Oberpfuhlsee sowie dem Kolbatzer Mühlenteich aus.
Ausgewiesene Wege/Plätze
Die Angelnutzung darf nur von den in § 2 Absatz 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Karten (Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35 000, topografische Karten im Maßstab 1 : 10 000, Blattnummern 2, 4, 5 und 6 und Liegenschaftskarten, Blattnummern 4, 8, 11, 13, 16, 17, 18, 23, 24, 25 und 30) eingezeichneten Uferabschnitten sowie von den Stegen aus erfolgen, wobei das Betreten von Röhrichten und Verlandungszonen unzulässig bleibt.