- location_on Deutschland - Hessen - Gießen, Lahn-Dill-Kreis
- straighten 2,15km²
- groups Regierungspräsidium Gießen
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Die „Lahnaue zwischen Atzbach, Dutenhofen und Heuchelheim“ ist eines der größten mittelhessischen Naturschutzgebiete (NSG). Mit der Ausweisung als NSG wurde der jahrzehntelange Kiesabbau, der deutliche Spuren im Gebiet hinterlassen hat, beendet und der Erhalt der über 1 km breiten Grünlandaue beidseits der Lahn sichergestellt. Regelmäßig überflutete Auenwiesen, der flussbegleitende Auwald, Flachwasser- und Verlandungsbereiche, Steilwände, Kiesbänke, Teiche und Tümpel bilden ein extrem strukturreiches Mosaik wertvoller Lebensräume für zahlreiche, teils stark gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Von besonderer Bedeutung ist das Gebiet für Zugvögel wie beispielsweise Kraniche, die alljährlich auf ihrem Flug in die Sommer- und Winterquartiere zu Hunderten hier Rast machen und für den Weiterflug Kraft tanken. Ebenso wichtig ist die Auenlandschaft für wenige Brutpaare seltener Wiesenbrüter. Der Lebensraum beherbergt außerdem 280 Pflanzenarten, 22 Libellen- und zahlreichen Schmetterlings- und Heuschreckenarten sowie verschiedenen Amphibienarten was ihn besonders schützenswert macht, auch als Naherholungsgebiet.
Gallerie
Regeln
Betretungsverhalten
Ausgewiesene Wege/Plätze
Schneeaktivitäten
Ausgewiesene Wege/Plätze
Wasseraktivitäten
Aufenthaltsaktivitäten
Luftaktivitäten
Generelles Verhalten
Ausgewiesene Wege/Plätze
Die Ausübung der Angelfischerei an den Stillgewässern entlang des Ortsverbindungsweges von Atzbach nach Dutenhofen in der Gemarkung Atzbach, Flur 14, der Flurstücke 70, 71, 72, 73 und 75 in der Zeit vom 1. Juli bis 28. Februar, jedoch ohne Zufütterung und ohne Besatzmaßnahmen, ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Lahnaue zwischen Atzbach, Dutenhofen und Heuchelheim § 4.