Laichinger Eichberg

Naturschutzgebiet

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten abseits der Wege ist verboten

vom 01. Mai bis 31. August

dies gilt auch für den Trampelpfad, der in der Karte für diejenige Schutzgebietsfläche eingetragen ist, die in den Gewannen »Gründle« und »Eichberger Rain« liegt.

Radsportaktivitäten

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Radfahren ist verboten

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten das Gebiet außerhalb befestigter Wege mit Fahrrädern zu befahren.

Reitaktivitäten

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Reiten ist verboten

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten außerhalb von Straßen und befestigter Wege zu reiten.

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeug ist verboten

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Krankenfahrstühle.

Aufenthaltsaktivitäten

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Lagern/Biwakieren ist verboten

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Camping (Fahrzeug/Anhänger) ist verboten

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Zelten ist verboten

Luftaktivitäten

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Luftsport (Starten und Landen) ist verboten

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Drohnen/Flugmodelle ist verboten

Generelles Verhalten

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Hunde ist verboten

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten Hunde frei laufen zu lassen.

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten

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Feuer ist verboten

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten außerhalb amtlich gekennzeichneter Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten.

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Abfall entsorgen ist verboten

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Pflanzen sammeln ist verboten

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Pilze sammeln ist verboten

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Fotografieren/Filmen ist verboten

Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; wildlebende Tiere an ihren Nist‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.