Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Ausgewiesene Wege/Plätze
Nutzung nur auf dem Brieskower See und der Bundeswasserstraße zulässig
Ausgewiesene Wege/Plätze
Nutzung nur auf dem Brieskower See und der Bundeswasserstraße zulässig
Ausgewiesene Wege/Plätze
Nutzung nur auf dem Brieskower See und der Bundeswasserstraße zulässig
Ausgewiesene Wege/Plätze
Angelfischerei ist am Westufer des Brieskower Sees in dem in den topografischen Karten gemäß § 2 Abs. 2 eingezeichneten Abschnitt von der Nordkante der Metall-Spundwand bis Höhe Zielrichterturm die Ausübung der Angelfischerei unzulässig; Angelfischerei ist im Bereich südlich und nördlich von Aurith in den in den topografischen Karten gemäß § 2 Abs. 2 eingezeichneten Abschnitten von Deich-Kilometer 6,80 bis 7,95, von Deichkilometer 8,50 bis 10,29 und von Deich-Kilometer 11,40 bis 13,00 an den Gewässern des Deichvorlandes und an der Strom-Oder die Ausübung der Angelfischerei im Zeitraum vom 15. März bis zum 15. August eines jeden Jahres unzulässig; davon unberührt bleibt die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei von der Deichseite an den direkt am Deich anliegenden Altwasserlöchern und Altarmen