Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Ausgewiesene Wege/Plätze
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen oder befestigten Wegen mit Fahrrädern zu befahren.
Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Ausgenommen sind die Gemeindeverbindungsstraße Brunnen ‑ Eintürnenberg und befestigte Wege mit über 3 m Breite.
Es ist verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen und befestigten Wegen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren sowie Kraftfahrzeuge außerhalb der Wege abzustellen.
Hunde frei laufen zu lassen ist verboten.
Ausgewiesene Wege/Plätze
Am Badeplatz am Brunnenweiher darf eine Feuerstelle betrieben werden, sofern ein ausreichender Abstand zum Wald eingehalten wird.
ausgenommen von den Badestellen am Brunnenweiher und vom Weiherdamm des Holzmühleweihers aus; die Ruhezonen während der Vogelbrutzeit vom 15. März bis 31.Juli (§ 5 Nr. 4.3) sind zu beachten. Es ist verboten, den Zugang zu den Weihern außerhalb der Dammufer sowie der Badestelle am Brunnenweiher zu nehmen.
Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören ist verboten, ebenso Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten . wildlebender Tiere, insbesondere durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.