Moore und Weiher um Brunnen

Naturschutzgebiet

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten abseits der Wege ist verboten

Radsportaktivitäten

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Radfahren ist verboten auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen oder befestigten Wegen mit Fahrrädern zu befahren.

Reitaktivitäten

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Reiten ist verboten auf

Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze

Ausgenommen sind die Gemeindeverbindungsstraße Brunnen ‑ Eintürnenberg und befestigte Wege mit über 3 m Breite.

Motorisierte Aktivitäten

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Kraftfahrzeug ist verboten

Es ist verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen und befestigten Wegen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren sowie Kraftfahrzeuge außerhalb der Wege abzustellen.

Wasseraktivitäten

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Wasserfahrzeuge motorisiert ist verboten

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Wasserfahrzeuge (ohne Motor) ist verboten

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Nutzung von Schwimmhilfe (Surfbretter, Luftmatratze) ist verboten

Aufenthaltsaktivitäten

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Lagern/Biwakieren ist verboten

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Zelten ist verboten

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Camping (Fahrzeug/Anhänger) ist verboten

Luftaktivitäten

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Drohnen/Flugmodelle ist verboten

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Luftsport (Starten und Landen) ist verboten

Generelles Verhalten

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Hunde ist verboten

Hunde frei laufen zu lassen ist verboten.

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten

dtp_fire_forbidden_regular

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Feuer ist verboten auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

Am Badeplatz am Brunnenweiher darf eine Feuerstelle betrieben werden, sofern ein ausreichender Abstand zum Wald eingehalten wird.

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Abfall entsorgen ist verboten

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Pflanzen sammeln ist verboten

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Pilze sammeln ist verboten

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Baden ist verboten

ausgenommen von den Badestellen am Brunnenweiher und vom Weiherdamm des Holzmühleweihers aus; die Ruhezonen während der Vogelbrutzeit vom 15. März bis 31.Juli (§ 5 Nr. 4.3) sind zu beachten. Es ist verboten, den Zugang zu den Weihern außerhalb der Dammufer sowie der Badestelle am Brunnenweiher zu nehmen.

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Fotografieren/Filmen ist verboten

Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören ist verboten, ebenso Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten . wildlebender Tiere, insbesondere durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.