Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Ausgewiesene Wege/Plätze
Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft gemäß § 22 Abs. 4 BbgNatSchAG außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden.
Ausgewiesene Wege/Plätze
Aufstellen von Wohnwagen außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten verboten
Ausgewiesene Wege/Plätze
offene Feuerstätten nur innerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten, Ferien- und Wochenendhausgrundstücken zulässig