Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Das „Mühlbachtal bei Gusternhain“ liegt am Nordostrand des Hohen Westerwaldes und erstreckt sich über ein urwaldartiges Waldgebebiet mit steilen Schluchten und Hängen aus grob verwitterten, westerwaldtypischen Basaltblöcken durch die der Mühlbach sich wild seinen Weg ins Tal sucht. Über eine Länge von 1,2 Kilometern überwindet der naturnahe Bachlauf mit guter Wasserqualität 100 Höhenmeter. Auf seinem Weg überspült er Basaltfelsen, stürzt in kleinen Wasserfällen hinab und bildet Wasserbecken, sogenannte Kolke, wo umgestürzte Bäume seinen Lauf behindern. Die feuchten Hänge und Schluchten des sonst von Buchen dominierten Waldes beherbergen gut angepasste Baumarten wie Berg-Ulmen, Spitz- und Berg-Ahorn sowie Erlen-Eschen-Bestände entlang des Bachlaufs. Die hohe Luftfeuchtigkeit überzieht Bäume, Totholz und Felsen mit einer dichten, grünen Moosdecke. Im Osten und Norden schließen sich artenreiche Wiesenbiotope an. Hier kommen seltene Feuchtwiesen, Borstgrasrasen und Goldhaferwiesen mit erstaunlichem Arteninventar vor. Botanische Schätze, wie der gefährdete Blaue Eisenhut, die Breitblättrige Glockenblume, die Färber-Scharte sowie mehrere Orchideen finden in diesem Standortmosaik optimale Wuchsbedingungen. Diese abwechslungsreichen Lebensräume beherbergen darüber hinaus eine bunte Tierwelt. Besonders bemerkenswert sind die zahlreichen Schmetterlingsarten mit seltenen Vertretern, wie dem Großen Schillerfalter und dem Kaisermantel.
Ausgewiesene Wege/Plätze
Ausgewiesene Wege/Plätze
Ausgewiesene Wege/Plätze
Die Ausübung der Angelfischerei in der Zeit vom 16. Juni bis 28. Februar ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Mühlbachtal bei Gusternhain § 4.