Ausgewiesene Wege/Plätze vom 01. Januar bis 31. Dezember
Das Betreten ist nur auf ausgewiesenen Wegen und Beobachtungsständen erlaubt.
Das Zwillbrocker Venn schützt eine vielfältige Landschaft aus Mooren, Heiden, Wäldern und Gewässern. Es ist ein wichtiger Lebensraum für den Kammmolch sowie zahlreiche seltene Vogelarten wie Kranich, Rosaflamingo und Schwarzkopfmöwe.
Das Naturschutzgebiet Zwillbrocker Venn ist eine faszinierende Landschaft aus Wald, Moor, Feuchtwiesen und Gewässern an der Grenze zu den Niederlanden. Es bewahrt und fördert den Erhaltungszustand seltener natürlicher Lebensräume und zahlreicher Tier- und Pflanzenarten. Hier finden Sie dystrophe Seen und Teiche, feuchte und trockene Heiden sowie verschiedene Moortypen wie Hochmoore, Übergangs- und Schwingrasenmoore und Torfmoor-Schlenken. Auch alte bodensaure Eichenwälder und Moorwälder prägen das Bild. Das Gebiet ist ein wichtiger Lebensraum für den Kammmolch. Vogelliebhaber können eine Vielzahl von Arten beobachten, darunter Kranich, Rosaflamingo, Schwarzkopfmöwe, Heidelerche, Blaukehlchen, Kampfläufer, Goldregenpfeifer und Bruchwasserläufer. Des Weiteren sind hier regelmäßig Zugvogelarten wie Löffelente, Krickente, Knäkente, Schnatterente, Wiesenpieper, Bekassine, Uferschnepfe, Großer Brachvogel, Schwarzhalstaucher, Wasserralle, Schwarzkehlchen, Zwergtaucher, Rotschenkel und Kiebitz beheimatet, die zur besonderen Bedeutung des Zwillbrocker Venns im Natura 2000-Netzwerk beitragen.
| Ort | Deutschland - Nordrhein-Westfalen - Borken |
| Fläche | 1,84km² |
| Gründungsjahr | 1938 |
| IUCN Kategorie | IV |
| DtP ID | 5070509a-9c78-4150-94fc-f1e6a2973bb5 |
Ausgewiesene Wege/Plätze vom 01. Januar bis 31. Dezember
Das Betreten ist nur auf ausgewiesenen Wegen und Beobachtungsständen erlaubt.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist verboten.
Das Beschädigen, Ausreißen, Ausgraben oder Abtrennen von Teilen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen ist verboten.
Das Fangen, Töten, mutwillige Beunruhigen sowie das Fortnehmen oder Beschädigen von Puppen, Larven, Eiern, Nestern oder sonstigen Brut- und Wohnstätten wildlebender Tiere ist verboten. Das Füttern von Tieren kann als Beunruhigung interpretiert werden.
Das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere ist verboten, was auch für aufdringliches Fotografieren/Filmen gilt.
Das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere ist verboten, was auch für die Erzeugung von Lärm gilt.