Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten während der Aufwuchszeit (15. März bis nach der zweiten Mahd) die Wege zu verlasen; Waldflächen sind hiervon ausgenommen.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten während der Aufwuchszeit (15. März bis nach der zweiten Mahd) die Wege zu verlasen; Waldflächen sind hiervon ausgenommen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten im Naturschutzgebiet außerhalb befestigter Wege, im Wald zusätzlich auf Wegen unter 2 m Breite, Rad zu fahren.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten außerhalb von Straßen und befestigten Wegen zu reiten.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten das Naturschutzgebiet mit motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen motorisierte Fahrten zu rechtmäßig bestehenden Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4, insbesondere zu den Parkplätzen »Filsenberg« und »Kiesgrube«, zum Zeltplatz »Hohe Äcker«, zum CVJM-Platz und zur Schutzhütte »Hirschhäusle«; ausgenommen sind ferner Krankenfahrstühle auf Straßen und befestigten sowie unbefestigten Wegen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Wildlebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten Hunde unangeleint oder nicht »bei Fuß« laufen zu lassen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten außerhalb der in der Schutzgebietskarte gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu machen oder zu unterhalten.
Ein ordnungsgemäßer Rückschnitt außerhalb der Vogelbrutperiode (mindestens vom 1. März bis 30. September) ist zulässig.