Ausgewiesene Wege/Plätze vom 01. Februar bis 30. Juni
Insbesondere ist verboten: die engere Schutzzone in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni jeden Jahres zu betreten.
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Ausgewiesene Wege/Plätze vom 01. Februar bis 30. Juni
Insbesondere ist verboten: die engere Schutzzone in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni jeden Jahres zu betreten.
Ausgewiesene Wege/Plätze
Insbesondere ist verboten: die neu angelegten Wege zwischen den Abschrankungen auf Flst. Nr. 851 und FIst. Nr. 862 im Hangwald zu befahren.
Ausgewiesene Wege/Plätze vom 15. Januar bis 31. Juli
Insbesondere ist verboten: mit motorbetriebenen oder gewerblich vermieteten Fahrzeugen in der Zeit vom 15. Januar bis 31. Juli jeden Jahres die im Naturschutzgebiet liegenden Gewässer zu befahren.
Ausgewiesene Wege/Plätze vom 15. Januar bis 31. Juli
Insbesondere ist verboten: mit Fahrzeugen die im Naturschutzgebiet liegenden Gewässer in der Zeit vom 15. Januar bis 3 1. Juli jeden Jahres in größeren Gruppen (mehr als sechs Boote) oder die Flußränder, Buchten und Stillwasserflächen zu befahren sowie anzulanden.
Ausgewiesene Wege/Plätze
Insbesondere ist verboten: in der engeren Schutzzone zu fotografieren oder filmen.