Ausgewiesene Wege/Plätze vom 15. Februar bis 30. Juni bei Nacht
Insbesondere ist verboten: das Schutzgebiet während der Nachtzeit zu betreten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 1 Stunde nach Sonnenuntergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang; das Gelände, das jeweils durch eine vorübergehende Absperrung oder auf sonstige Weise als nicht zu betretende Fläche gekennzeichnet ist - auch auf Wegen- zu betreten.