Scharmützelseegebiet

Landschaftsschutzgebiet

  • straighten 124,20km²

Regeln

Motorisierte Aktivitäten

dtp_motorvehicle_allowed_regular

dtp_officiallypublicdedicatedstreetsplaces_allowed_regular
Kraftfahrzeug ist nur erlaubt auf

Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze

Fahren mit einem motorisierten Fahrzeug auf nichtöffentlichen Wegen in der freien Landschaft ist gemäß § 22 Abs. 3 BbgNatSchAG verboten

Aufenthaltsaktivitäten

dtp_camping_allowed_regular

dtp_designatedpathsplaces_allowed_regular
Zelten ist nur erlaubt auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen in der freien Landschaft gemäß § 22 Abs. 4 BbgNatSchAG außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf einem Zelt- oder Campingplatz aufgestellt und benutzt werden.

dtp_campingvehicletrailer_allowed_regular

dtp_designatedpathsplaces_allowed_regular
Camping (Fahrzeug/Anhänger) ist nur erlaubt auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

Aufstellen von Wohnwagen außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten verboten

Generelles Verhalten

dtp_fire_allowed_regular

dtp_designatedpathsplaces_allowed_regular
Feuer ist nur erlaubt auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

Betreiben von offenen Feuerstellen außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken verboten