Schleuse Hollerich

Naturschutzgebiet

Beschreibung & Karte

Die Schleuse Hollerich ist ein Naturschutzgebiet in Rheinland-Pfalz. Es bewahrt wertvolle Uferhabitate und eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt. Hier lässt sich die Ruhe und Bedeutung dieses Naturraums erleben.

Das Naturschutzgebiet Schleuse Hollerich in Rheinland-Pfalz dient als wichtiger Rückzugsort für eine Vielfalt von Ökosystemen. Der Hauptzweck ist die Erhaltung einzigartiger Uferhabitate, die für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten von entscheidender Bedeutung sind. Dieses Gebiet trägt maßgeblich zur Bewahrung der Biodiversität bei und bietet der Tierwelt einen geschützten Lebensraum. Gäste können die friedliche Atmosphäre und die natürliche Schönheit, die durch die Nähe zum Wasser geprägt ist, in Ruhe genießen. Das Schutzgebiet ist bestrebt, die Unversehrtheit dieser sensiblen Umgebungen zu erhalten und ihren langfristigen Schutz zu gewährleisten. Diese Hingabe zum Naturschutz unterstreicht den ökologischen und kulturellen Wert der Schleuse Hollerich und lädt zur achtsamen Wertschätzung ihrer natürlichen Besonderheiten ein.

Allgemeine Informationen
Verantwortliche Organisation

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten des Gebietes ist verboten auf

Ausgewiesene Wege/Plätze vom 01. April bis 31. Oktober

Gilt für das Gelände unterhalb des Stauwehrs und des Verbindungsweges über das untere Schleusentor bis zur Schleuseneinfahrt einschließlich des rechten Lahnufers bis zum Turbinenausgang und des linken Lahnufers in Flur 33 der Gemarkung Seelbach, ausgenommen sind Schleusenbenutzer; gilt außerdem für den nördlichen Teil der Insel, Teile der Flurstücke 42/1, 50/41 und 46 in Flur 34 der Gemarkung Seelbach ab Fl.-km 112,885.

Reitaktivitäten

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Reiten ist nur erlaubt auf

Ausgewiesene Wege/Plätze

Wasseraktivitäten

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Wasserfahrzeuge (ohne Motor) ist verboten

vom 01. April bis 31. Oktober

Gilt für den nördlichen Teil der Insel, Teile der Flurstücke 42/1, 50/41 und 46 in Flur 34 der Gemarkung Seelbach ab Fl.-km 112,885.

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Wasserfahrzeuge motorisiert ist verboten

vom 01. April bis 31. Oktober

Gilt für den nördlichen Teil der Insel, Teile der Flurstücke 42/1, 50/41 und 46 in Flur 34 der Gemarkung Seelbach ab Fl.-km 112,885.

Aufenthaltsaktivitäten

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Zelten ist verboten

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Lagern/Biwakieren ist verboten

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Camping (Fahrzeug/Anhänger) ist verboten

Luftaktivitäten

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Drohnen/Flugmodelle ist verboten

Generelles Verhalten

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Abfall entsorgen ist verboten

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Feuer ist verboten

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Pflanzen sammeln ist verboten

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Angeln ist verboten

vom 01. April bis 31. Oktober

Gilt für das Gelände unterhalb des Stauwehrs und des Verbindungsweges über das untere Schleusentor bis zur Schleuseneinfahrt einschließlich des rechten Lahnufers bis zum Turbinenausgang und des linken Lahnufers in Flur 33 der Gemarkung Seelbach. Gilt außerdem für den nördlichen Teil der Insel, Teile der Flurstücke 42/1, 50/41 und 46 in Flur 34 der Gemarkung Seelbach ab Fl.-km 112,885.

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Fotografieren/Filmen ist verboten

Verbot gilt für Säugetiere, Vögel und Kriechtiere am Bau, im Nestbereich oder Ruhebereich.

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Lärm (Tonbandgeräte, Abspielgeräte) ist verboten