Sohlgrund von Erksdorf

Naturschutzgebiet

Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.

Der „Sohlgrund bei Erksdorf“ liegt in einer feuchten Talmulde, die von mehreren kleinen, grabenartigen Quellbächen durchzogen wird. Im zentralen Bereich des Naturschutzgebietes, einem flächigen, von Grundwasser gespeisten Niedermoor, vereinen sich die Gräben und münden in den Erksdorfer Bach. Dieses wertvolle Moor-Biotop zeichnet sich durch ein kleinräumiges Mosaik besonderer Pflanzengesellschaften aus. Von landesweiter Bedeutung ist das Großseggenried mit einem Massenbestand der Wunder-Segge. Auf engem Raum stehen einige hundert große Bulten dieser ansonsten seltenen Art. Weiterhin treten hier gefährdete Lebensraumtypen wie Röhrichte, Hochstaudenfluren und Kleinseggen-Sümpfe sowie Frisch-, Feucht- und Nasswiesen mit zahlreichen streng geschützten Pflanzen auf. Hier gedeiht beispielsweise die seltene Orchidee Breitblättriges Knabenkraut in kräftigen Exemplaren. Trotz landesweit rückläufiger Bestände brüten in den Wiesen des „Sohlgrundes“ regelmäßig Wiesenpieper, Schafstelze und Braunkehlchen. Aufgewertet wird das Gebiet durch Weiden- und Erlenbestände entlang der Gräben sowie eingestreuten Hecken, die wertvolle Lebensraumelemente für zahlreiche Tiere darstellen. Im Westen des „Sohlgrundes bei Erksdorf“ befindet sich zudem eine ehemalige Sandgrube mit mehreren Tümpeln in denen Teichmolch, Gras- und Wasserfrosch laichen.

Regeln

Betretungsverhalten

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Betreten des Gebietes ist verboten

Das Betreten und Befahren der Wege in den Gemarkungen Hatzbach, Flur 8, Flurstücke 133/77, 79, 75 sowie Erksdorf, Flur 17, Flurstück 81 und Flur 18, Flurstücke 114, 116, 117, 118 sind gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Sohlgrund von Erksdorf § 4.