vom 15. März bis 15. Juli
- straighten 5,18km²
- groups Regierungspräsidium Tübingen
Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Wesentlicher Schutzzweck ist die Erhaltung, Pflege und Förderung eines faunistisch reichhaltigen und landschaftsprägenden Niedermoores mit der ihm angepaßten extensiven Wiesennutzung, sowie floristisch und faunistisch hochwertiger Hochmoorreliktstandorte als Teil eines zukünftigen Naturschutzgebietskomplexes Federseebecken. Deren regionale, überregionale und internationale Funktion als Brut‑ und Rastplatz für zahlreiche Zugvogelarten sowie als Lebensraum für seltene und höchst gefährdete Wiesenbrüter gilt es zu bewahren.
Regeln
Betretungsverhalten
Aufenthaltsaktivitäten
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder Massenveranstaltungen aller Art (wie Volkswanderungen, Sportveranstaltungen) durchzuführen
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder Massenveranstaltungen aller Art (wie Volkswanderungen, Sportveranstaltungen) durchzuführen
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder Massenveranstaltungen aller Art (wie Volkswanderungen, Sportveranstaltungen) durchzuführen
Luftaktivitäten
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten Luftfahrzeuge und Flugmodelle aller Art oder Schiffsmodelle zu betreiben.
Es ist verboten: Luftfahrzeuge und Flugmodelle aller Art oder Schiffsmodelle zu betreiben
Generelles Verhalten
Es ist verboten: Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohnstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen
Es ist verboten: Hunde frei laufen zu lassen
Im Naturschutzgebiet ist insbesondere verboten außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
Es ist verboten: Abfälle oder sonstige Gegenstände abzulegen, zu lagern oder zu behandeln