Ein Naturschutzgebiet ist die stärkste großräumige Schutzkategorie. In Deutschland basiert es auf Bundes- und in Österreich auf Landesrecht. Die verbindenden Ziele sind der Erhalt einer ursprünglichen Landschaft, Schutz von seltenen, gefährdeten oder charakteristischen Tieren und Pflanzen und die Bewahrung von Räumen mit besonderem wissenschaftlich-ökologischem Interesse.
Wesentlicher Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Entwicklung einer Rheinauenlandschaft, die heute nur noch teilweise überflutet wird, mit dem Rhein (Restrhein), der überfluteten Innenrheinmündung, den Altrheinarmen, Gießen, Uferzonen, Wäldern, Pfeifengraswiesen, Wiesen, trockenen Magerrasen und Hochwasserdämmen als: Gebiet mit dem Vorkommen rheinauentypischer und artenreicher Tier - und Pflanzengemeinschaften; Lebensraum einer außergewöhnlich großen Anzahl seltener und gefährdeter, zum Teil vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten; naturhafter Ausschnitt einer reich strukturierten Flußlandschaft von besonderer Eigenart und Schönheit; Raum zur Entwicklung naturnaher Lebensgemeinschaften, wie sie für mitteleuropäische Flußauen charakteristisch sind; Feuchtgebiet von internationaler Bedeutung, vor allem unter Berücksichtigung des Vogelzuges und Forschungsobjekt für die Wissenschaft.
Öffentlich gewidmete Straßen/Plätze
Ausgewiesene Wege/Plätze bei Tag zwischen 08:00 und 20:00
Zulässig bleibt jedoch das Fahren mit Booten ohne Motorantrieb flußabwärts in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr auf den in der Schutzgebietskarte im Maßstab 1 : 25 000 blau dargestellten Wasserläufen, soweit es sich hierbei nicht um gewerbsmäßig organisierte und durchgeführte Fahrten handelt; zulässig ist auch das in diesem Zusammenhang notwendige Umtragen der Boote. Dabei ist es verboten andere als die gekennzeichneten Ein - und Ausstiegsstellen zu benutzen.
§21 h Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO): Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947