Designated paths/places
- location_on Germany - Hessen - Lahn-Dill-Kreis
- straighten 0.17km²
- groups Regierungspräsidium Gießen
Nature reserves constitute one of the most important conservation categories in Germany and Austria. The exact definitions vary, but together they combine the conservation of natural landscape, the protection of endangered species and the preservation for scientific interests.
Das Naturschutzgebiet „Auloch von Dutenhofen und Sändchen von Atzbach“ liegt in einer kleineren Lahnschleife beidseits umgeben von Grünland. Die Lahn wird in diesem Abschnitt von einem besonders gut ausgebildeten Auwald aus hohen Erlen, Weiden und Weidengebüschen begleitet. Linksseitig der Lahn staut sich ein Altarm mit ausgedehnter, strukturreicher Uferzone aus Schilf, Rohrkolben und Seggen auf, welche für zahlreiche Vogelarten, die im geschützten Röhricht nisten, wertvollen Lebensraum bereitstellt. Zusammen mit den angrenzenden, von Grundwasser ganzjährig feucht gehaltenen und naturnahen Wiesen ist das periodisch überschwemmte Naturschutzgebiet wertvoller und wichtiger Lebensraum vieler bestandsbedrohter Vögel, die das „Auloch von Dutenhofen und Sändchen von Atzbach“ zum Brüten, zur Nahrungssuche, zum Überwintern oder zur Rast auf dem alljährlichen Vogelzug aufsuchen. Seit 2012 brütet hier regelmäßige ein Weißstorchpaar auf dem von der Gemeinde Lahnau errichteten Storchenhorst. Der naturnahe Biotop-Komplex beherbergt darüber hinaus auch einige bemerkenswerte und gefährdete Schmetterlings- und Libellenarten.
Gallery
Rules
Entry behavior
Cycling activities
Snow activities
Designated paths/places
Horse riding activities
Motorized activities
Water activities
Officially public dedicated streets/places
Nach §3 Nr. 9 der NSG-VO ist das Anlegen/Einsetzen mit Wasserfahrzeugen/SUP und das Betreten der Uferbereiche verboten. Die Passage der Lahn ist erlaubt.
Stay activities
Air activities
General behavior
Designated paths/places
Die Ausübung der Fischerei in der Lahn, nicht jedoch vom linken Lahnufer aus von km 3,2 bis 3,55 und vom rechten Lahnufer aus von km 3,55 bis 3,9 sowie in den Stillwasserzonen, ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Auloch von Dutenhofen und Sändchen von Atzbach § 4.