- straighten 0.19km²
- groups Regierungspräsidium Tübingen
Nature reserves constitute one of the most important conservation categories in Germany and Austria. The exact definitions vary, but together they combine the conservation of natural landscape, the protection of endangered species and the preservation for scientific interests.
Rules
Entry behavior
Cycling activities
Unpaved agricultural and forestry roads
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen oder befestigten Wegen mit Fahrrädern zu befahren.
Horse riding activities
Unpaved agricultural and forestry roads
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von Straßen und befestigten Wegen zu reiten.
Motorized activities
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, das Gebiet außerhalb von Straßen und befestigten Wegen mit motorisierten Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
Stay activities
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
Air activities
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge, insbesondere Luftsportgeräte und Flugmodelle, zu starten oder zu landen.
General behavior
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen oder zu unterhalten.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Abfälle oder sonstige Gegenstände zu hinterlassen oder zu lagern.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; Störungen an den Lebens‑, Brut‑ und Wohn‑ oder Zufluchtstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.