- location_on Germany - Baden-Württemberg - Zollernalbkreis
- straighten 0.50km²
- groups Regierungspräsidium Tübingen
Nature reserves constitute one of the most important conservation categories in Germany and Austria. The exact definitions vary, but together they combine the conservation of natural landscape, the protection of endangered species and the preservation for scientific interests.
Rules
Entry behavior
Cycling activities
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, abseits von befestigten Wegen Rad zu fahren.
Horse riding activities
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, abseits von befestigten Wegen zu reiten.
Motorized activities
Water activities
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, die Wasserflächen zu nutzen.
Stay activities
Insbesondere bei Erholung, Freizeit und Sport ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder Kraftfahrzeuge abzustellen.
Air activities
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme) und Freiballonen sowie das Aufsteigen lassen und Landen von Flugmodellen.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Luftfahrzeuge aller Art zu betreiben, insbesondere das Starten und Landen von Luftsportgeräten (z.B. Hängegleiter, Gleitsegel, Ultraleichtflugzeuge, Sprungfallschirme) und Freiballonen sowie das Aufsteigen lassen und Landen von Flugmodellen.
General behavior
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde frei laufen oder schwimmen zu lassen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Hunde schwimmen zu lassen.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Zum Schutz von Tieren und Pflanzen ist es verboten, Standorte besonders geschützter Pflanzen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören; wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.