Insbesondere ist es verboten, das Gebiet außerhalb befestigter Wege, im Wald außerhalb befestigter Wege von mindestens 2 Metern Breite, mit Fahrrädern zu befahren.
Ausgenommen Krankenfahrstühle.
Beim Überfliegen des Schutzgebietes während der Vogelbrutzeit vom 15. März bis 31. Juli ist eine Mindesthöhe von 150 Metern einzuhalten.
Es ist verboten, Hunde unangeleint laufen zu lassen.
Insbesondere ist es verboten, außerhalb amtlich gekennzeichneter Feuerstellen Feuer zu machen oder zu unterhalten.