from 01. March until 30. June
Kiesbänke und deren aquatisches Umfeld sowie schlammige Flussufer dürfen ganzjährig nicht betreten werden.
Nature reserves constitute one of the most important conservation categories in Germany and Austria. The exact definitions vary, but together they combine the conservation of natural landscape, the protection of endangered species and the preservation for scientific interests.
from 01. March until 30. June
Kiesbänke und deren aquatisches Umfeld sowie schlammige Flussufer dürfen ganzjährig nicht betreten werden.
Im Schutzgebiet ist es verboten, Bootsmodelle aller Art zu betreiben. In allen Neben-, Seiten- und Altarmen, Altwassern, blind endenden Gewässern sowie Tümpeln, Teichen oder sonstigen stehenden oberirdischen gewässern innerhalb des Naturschutzgebiets ist die Ausübung des Gemeingebrauchs ausgeschlossen. Zum Bootsfahren auf der Donau wird auf die "Rechtsverordnung des Landratsamtes Biberach zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Donau im Landkreis Biberach" verwiesen (https://www.biberach.de/ceasy/resource/?id=1560&download=1).
In allen Neben-, Seiten- und Altarmen, Altwassern, blind endenden Gewässern sowie Tümpeln, Teichen oder sonstigen stehenden oberirdischen gewässern innerhalb des Naturschutzgebiets ist die Ausübung des Gemeingebrauchs ausgeschlossen. Zum Bootsfahren auf der Donau wird auf die "Rechtsverordnung des Landratsamtes Biberach zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Donau im Landkreis Biberach" verwiesen (https://www.biberach.de/ceasy/resource/?id=1560&download=1).
Im Schutzgebiet ist es verboten, Bootsmodelle aller Art zu betreiben. In allen Neben-, Seiten- und Altarmen, Altwassern, blind endenden Gewässern sowie Tümpeln, Teichen oder sonstigen stehenden oberirdischen gewässern innerhalb des Naturschutzgebiets ist die Ausübung des Gemeingebrauchs ausgeschlossen. Zum Bootsfahren auf der Donau wird auf die "Rechtsverordnung des Landratsamtes Biberach zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Donau im Landkreis Biberach" verwiesen (https://www.biberach.de/ceasy/resource/?id=1560&download=1).
In dem Schutzgebiet ist es verboten, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen.
Im Schutzgebiet ist es verboten, Flugmodelle aller Art zu betreiben.
In dem Schutzgebiet ist es verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Nist-, Brut-, Laich-, Wohn-, Rast-, Nahrungs- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.
In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten wildlebender Tiere, insbesondere durch Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu verursachen.
In dem Schutzgebiet ist es verboten, Hunde frei laufen zu lassen.
In dem Schutzgebiet ist es verboten, außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
In dem Schutzgebiet ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Röhricht-, Ried- und Sauergrasbestände sowie Feuchte Hochstaudenfluren zu beseitigen oder zu zerstören. ZUdem ist es verboten, die Verlandungsbereiche oberiridischer Gewässer oder deren Ufervegetation zu beseitigen, zu zerstören oder zu beschädigen.
In dem Schutzgebiet ist es verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze, Röhricht-, Ried- und Sauergrasbestände sowie Feuchte Hochstaudenfluren zu beseitigen oder zu zerstören.
In dem Schutzgebiet ist es verboten, Hunde schwimmen zu lassen.