- location_on Germany - Hessen - Gießen, Lahn-Dill-Kreis
- straighten 2.15km²
- groups Regierungspräsidium Gießen
Nature reserves constitute one of the most important conservation categories in Germany and Austria. The exact definitions vary, but together they combine the conservation of natural landscape, the protection of endangered species and the preservation for scientific interests.
Die „Lahnaue zwischen Atzbach, Dutenhofen und Heuchelheim“ ist eines der größten mittelhessischen Naturschutzgebiete (NSG). Mit der Ausweisung als NSG wurde der jahrzehntelange Kiesabbau, der deutliche Spuren im Gebiet hinterlassen hat, beendet und der Erhalt der über 1 km breiten Grünlandaue beidseits der Lahn sichergestellt. Regelmäßig überflutete Auenwiesen, der flussbegleitende Auwald, Flachwasser- und Verlandungsbereiche, Steilwände, Kiesbänke, Teiche und Tümpel bilden ein extrem strukturreiches Mosaik wertvoller Lebensräume für zahlreiche, teils stark gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Von besonderer Bedeutung ist das Gebiet für Zugvögel wie beispielsweise Kraniche, die alljährlich auf ihrem Flug in die Sommer- und Winterquartiere zu Hunderten hier Rast machen und für den Weiterflug Kraft tanken. Ebenso wichtig ist die Auenlandschaft für wenige Brutpaare seltener Wiesenbrüter. Der Lebensraum beherbergt außerdem 280 Pflanzenarten, 22 Libellen- und zahlreichen Schmetterlings- und Heuschreckenarten sowie verschiedenen Amphibienarten was ihn besonders schützenswert macht, auch als Naherholungsgebiet.
Gallery
Rules
Entry behavior
Designated paths/places
Snow activities
Designated paths/places
Water activities
Stay activities
Air activities
General behavior
Designated paths/places
Die Ausübung der Angelfischerei an den Stillgewässern entlang des Ortsverbindungsweges von Atzbach nach Dutenhofen in der Gemarkung Atzbach, Flur 14, der Flurstücke 70, 71, 72, 73 und 75 in der Zeit vom 1. Juli bis 28. Februar, jedoch ohne Zufütterung und ohne Besatzmaßnahmen, ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Lahnaue zwischen Atzbach, Dutenhofen und Heuchelheim § 4.