Es ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren. Hiervon ausgenommen ist das Schlittschuhlaufen, wobei § 4 Abs. 2 Nr. 18 (Es ist verboten die Verlandungsbereiche oberirdischer Gewässer oder deren Ufervegetation und Röhrichtbestände zu beseitigen, zu zerstören oder zu beschädigen oder deren Ufer an anderen als frei zugänglichen Stellen zu betreten) unberührt bleibt
Es ist verboten das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu befahren. Hiervon ausgenommen ist das Schlittschuhlaufen, wobei § 4 Abs. 2 Nr. 18 (Es ist verboten die Verlandungsbereiche oberirdischer Gewässer oder deren Ufervegetation und Röhrichtbestände zu beseitigen, zu zerstören oder zu beschädigen oder deren Ufer an anderen als frei zugänglichen Stellen zu betreten) unberührt bleibt
Baden und Befahren des Gewässers mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ist verboten. Hiervon unberührt bleibt das Befahren nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Naturschutzgebietes 4.215 Schwaigfurter Weiher
Es ist verboten Bäume, Hecken, Gebüsche, Feld‑ und Ufergehölze, Röhricht‑, Schilf‑, Ried‑ und Sauergrasbestände zu beseitigen, zu beschädigen oder zu zerstören
Es ist verboten Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut‑, Wohn‑ oder Zufluchtstätten dieser Tiere freizulegen, zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören
Es ist verboten Hunde frei laufen oder schwimmen zu lassen