Es ist verboten: außerhalb von Straßen und Wegen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu fahren.
Nature reserves constitute one of the most important conservation categories in Germany and Austria. The exact definitions vary, but together they combine the conservation of natural landscape, the protection of endangered species and the preservation for scientific interests.
Location | Germany - Baden-Württemberg - Reutlingen |
Area | 93.60ha |
Year of foundation | 1996 |
IUCN Category | IV |
DtP ID | 1ff295c7-ca16-40cc-88a3-a3ca2c9b4d3b |
Name and division |
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 56 - Naturschutz und Landschaftspflege |
Website | https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt5/referat-56/ |
Es ist verboten: außerhalb von Straßen und Wegen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu fahren.
Es ist verboten: außerhalb von Straßen und Wegen zu reiten.
Es ist verboten: außerhalb von Straßen und Wegen mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Krankenfahrstühlen, zu fahren.
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen
Es ist verboten: zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen
Es ist verboten: Luftfahrzeuge oder Flugmodelle aller Art zu betreiben
Es ist verboten: Luftfahrzeuge oder Flugmodelle aller Art zu betreiben
Es ist verboten: Hunde frei laufen zu lassen
Es ist verboten: außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer zu entzünden oder zu unterhalten
Es ist verboten: Abfälle oder sonstige Gegenstände abzulegen, zu lagern oder zu behandeln
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze im Ganzen oder Teile davon auszugraben, abzupflücken, abzusägen oder in sonstiger Weise zu beschädigen, zu roden oder zu zerstören
Es ist verboten: Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze im Ganzen oder Teile davon auszugraben, abzupflücken, abzusägen oder in sonstiger Weise zu beschädigen, zu roden oder zu zerstören
Verordnung Steinberg-Dürrenfeld
May 10, 1996