Designated paths/places
- location_on Germany - Hessen - Lahn-Dill-Kreis
- straighten 0.23km²
- groups Regierungspräsidium Gießen
Nature reserves constitute one of the most important conservation categories in Germany and Austria. The exact definitions vary, but together they combine the conservation of natural landscape, the protection of endangered species and the preservation for scientific interests.
Das „Wildweiberhäuschen“ ist eines der ältesten Naturschutzgebiete in Hessen und umfasst den namensgebenden Felsen „Wildweiberhäuschen“, die ihn umgebenen naturnahen und artenreichen Laubwälder, magere Wiesen und brache Grünlandstandorte sowie das naturnahe Bachauensystem des Aubaches. Von herausragender Bedeutung ist der Kalkfelsen, der sich 30 Meter aus dem Bachtal in die Höhe schiebt. An seiner Bildung waren vor allem Kalkschalen von Meerestieren und Korallen beteiligt. In eiszeitlichen Lößlehm-Schichten konnten unzählige Knochenreste von einer beeindruckenden Tierwelt mit Höhlenbären, Rentieren, Moor- und Alpenschneehühnern gefunden werden. Kulturelle Funde belegen außerdem die menschliche Besiedlungsgeschichte von der Altsteinzeit bis ins Mittelalter. Neben der paläontologischen und kulturhistorischen Bedeutung ist der Felsen auch Wuchsort zahlreicher, teils seltener Moose, Flechten und Farne. Ein alter Stollen unter dem Felsen dient darüber hinaus mehreren streng geschützten Fledermausarten als frostfreies Winterquartier. Entlang des Bachtales gedeihen auf blütenreichen, frischen bis feuchten Grünlandstandorten botanische Raritäten, wie der Blaue Eisenhut und die Trollblume. Hier findet auch eine artenreiche Schmetterlingslebensgemeinschaft geeigneten Lebensraum.
Gallery
Rules
Entry behavior
Snow activities
Designated paths/places
Horse riding activities
Water activities
Mountain activities
Stay activities
Air activities
General behavior
Designated paths/places
Die Ausübung der Fischerei vom linken Ufer des Aubaches aus in der Zeit vom 16. Juli bis 31. Januar ist gestattet. Siehe Verordnung über das Naturschutzgebiet Wildweiberhäuschen § 4.